Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für das Leistungsangebot der Executive Channel Deutschland GmbH gelten je nach vereinbartem Leistungsumfang folgende Bedingungen:
A. Allgemeine Bedingungen für alle Leistungen
A.1. Vertragspartner
Executive Channel Deutschland GmbH (nachfolgend „ECN“ genannt) ist Teil der ECN Holding und betreibt und vermarktet ein digitales Bildschirmnetz, sogenanntes DooH, in Bürogebäuden mehrerer deutscher Städte. Dabei arbeitet ECN auch mit den internationalen Töchtern der ECN Holding in Großbritannien und Frankreich sowie weiteren europäischen Ländern zusammen. Die Vermarktung findet im eigenen Namen statt. Vertragspartner der ECN kann die (Media-) Agentur, der sogenannte Spezialmittler oder direkt ein Werbungtreibender sein („Direktkunde“).
Soweit nachfolgend von „Vertragspartner“ gesprochen wird, gilt die Regelung unabhängig davon ob Agentur oder Direktkunde Partei des Vertrages ist. Bei Regelungen die nur Agentur oder Direktkunde betreffen, werden diese Termini statt Vertragspartner benutzt. Als „Parteien“ werden ECN und der Vertragspartner zusammen bezeichnet, „Partei“ kann sowohl ECN oder der Vertragspartner sein. Der Terminus „Kunde der Agentur“ wird verwendet, soweit das vertragliche Verhältnis Agentur zu Werbungtreibenden gemeint ist.
A.2. Geltungsbereich
A.2.1.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der ECN regeln die Vertragsbeziehungen zwischen ECN und ihren Vertragspartnern hinsichtlich des Auftrags zur Schaltung von Werbeleistungen auf dem DooH-Netzwerk von ECN. („Auftrag“).
A.2.2.
Für den Auftrag gelten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich die AGB von ECN. Abweichungen von diesen AGB und mündliche Abreden sind nur wirksam, wenn sie von ECN schriftlich bestätigt werden. Eine Änderung dieses Formerfordernisses ist nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wird. Allgemeine Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn den Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wurde und/oder ECN die ihr obliegenden Leistungen widerspruchslos erbringt.
A.2.3.
Änderungen dieser AGB werden dem Vertragspartner per E-Mail oder per Telefax bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber ECN schriftlich widerspricht.
A.2.4.
Soweit sich Bestimmungen der allgemeinen Bedingungen und der besonderen Bedingungen dieser AGB widersprechen sollten, gelten im Zweifel die Bestimmungen der besonderen Bedingungen dieser AGB.
A.3. Zustandekommen des Auftrags
A.3.1.
Angebote der ECN sind freibleibend, d.h. nicht bindend, und stehen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen.
A.3.2.
Der Auftrag kommt ausschließlich mit schriftlicher Annahme durch ECN des vom Vertragspartner akzeptierten Angebotes oder durch Erbringung der Leistung durch ECN zustande. Der Auftrag gilt mit dem von ECN bestätigten Inhalt, sofern der Vertragspartner dem Inhalt nicht innerhalb von drei Werktagen nach Erhalt der Bestätigung schriftlich widerspricht.
A.3.3.
Bei Aufträgen von Agenturen ist der Werbungtreibende namentlich genau zu bezeichnen (Name, vollständige Anschrift, sowie im Einzelfall seitens ECN ggf. weitere geforderte Angaben). ECN ist berechtigt, von der Agentur einen Mandatsnachweis zu verlangen. Vertragspartner ist auch in diesen Fällen die Agentur. Die Fakturierung erfolgt an die Agentur. Für den Fall, dass die Agentur Vertragspartnerin ist, tritt sie mit Zustandekommen des Auftrages die Zahlungsansprüche gegen ihren Kunden aus dem der Forderung zugrunde liegenden Werbevertrag an ECN ab. ECN nimmt diese Abtretung hiermit an (Sicherungsabtretung). Sie ist berechtigt, diese dem Kunden der Agentur gegenüber offen zu legen, wenn die Forderung nicht innerhalb eines Monates nach Fälligkeit beglichen ist.
A.3.4.
Bei Agenturbuchungen behält sich ECN das Recht vor, Buchungsbestätigungen auch an den Kunden der Agentur weiterzuleiten.
A.3.5.
Die Zusammenfassung von mehreren Werbungtreibenden in einem Werbemotiv (sog. Verbundwerbung) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ECN. Die Werbungtreibenden sind namentlich zu benennen. ECN ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages in Höhe von 20 % (zwanzig Prozent) bei zwei Werbungtreibenden bzw. 30 % (dreißig Prozent) bei drei oder mehreren Werbungtreibenden berechtigt.
A.3.6.
Soweit in diesen AGB auf Programmstrukturen/-schemas, Preisgruppen und Preislisten der ECN Bezug genommen wird, sind diese Bestandteil dieser AGB. Der Vertragspartner bestätigt, diese Unterlagen vor Zustandekommen des Auftrages ausgehändigt bekommen zu haben.
A.4. Gewährleistung
A.4.1.
Der Vertragspartner wird spätestens innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung gegenüber ECN schriftlich erklären, dass die Ausstrahlung / Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erfolgte (“Abnahme“) bzw. ECN auf die fehlende Abnahmefähigkeit oder eine unterbliebene Leistung hinweisen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Erklärung gegenüber ECN, so gilt die Leistung als abgenommen.
A.4.2.
Wenn durch höhere Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, ist ECN insoweit von ihrer Leistungspflicht während des Ereignisses höherer Gewalt befreit. Unter „höherer Gewalt“ sind ausschließlich Ereignisse zu verstehen, deren Ursachen nicht in der Sphäre von ECN liegen.
A.4.3.
Wird eine vertragliche Leistung aufgrund von programmbezogenen Gründen und/oder aus Gründen, die ECN zu vertreten hat, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht, stellt ECN die auftragsgemäße Durchführung im Rahmen der Verfügbarkeit durch Nacherfüllung nach eigener Wahl sicher. Die Auswahl der Nacherfüllung trifft ECN nach billigem Ermessen. Für den Fall, dass eine Nacherfüllung fehlschlägt, kann der Vertragspartner eine Minderung des Preises entsprechend dem Umfang der Minderleistung geltend machen.
A.4.4.
Die in den Absätzen (2) und (3) beschriebenen Rechte verjähren in 12 (zwölf) Monaten ab Kenntnis des Vertragspartners von der nicht auftragsgemäß erfolgten oder unterbliebenen Leistung.
A.5. Haftung von ECN
A.5.1.
ECN haftet im Rahmen des Auftrags dem Grunde nach für Schäden des Vertragspartners,
– die ECN oder ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben;
– die durch die Verletzung einer Pflicht durch ECN, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten), entstanden sind;
– wenn diese Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren;
– wenn bei Kauf- oder Werkverträgen von ECN eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde oder arglistig getäuscht wurde;
– aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der ECN oder eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
A.5.2.
ECN haftet in voller Höhe bei Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden bzw. bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5 % (fünf Prozent) des Auftragswerts. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
A.5.3.
Soweit ECN gemäß Ziffer 2. nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens haftet, besteht keine Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.
A.5.4.
In anderen als den in A.5.1. und A.5.2. genannten Fällen ist die Haftung von ECN – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.
A.5.5.
Soweit die Haftung von ECN ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ECN.
A.6. Rechtliche Verantwortung
Die rechtliche Verantwortung, insbesondere die medien- sowie presserechtliche und wettbewerbsrechtliche Verantwortung für den Inhalt sämtlicher bereit gestellter Werbespots/Kooperationsinhalte, insbesondere des zur Verfügung gestellten Materials, trägt ausschließlich der Vertragspartner. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, dass die Inhalte nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten verstoßen. Der Vertragspartner gewährleistet, dass durch den jeweiligen Inhalt Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner gewährleistet, im Rahmen der Kooperation keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte zu publizieren oder auf diese Bezug zu nehmen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, ECN von allen etwaigen Nachteilen auf erste Anforderung vollumfänglich freizustellen, die ECN aus oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erwachsen können. Dies gilt insbesondere im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrund, und die daraus entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung.
A.7. Rücktritt
ECN und der Vertragspartner sind berechtigt, von Aufträgen bis zu sechs Kalenderwochen vor dem Schaltungsbeginn zurückzutreten, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund hierfür vorliegt. Als sachlich gerechtfertigt gelten Gründe, die nach billigem Ermessen die Aufrechterhaltung der Buchung unmöglich und/oder mit dem angestrebten Kampagnenzweck als nicht vereinbar erscheinen lassen.
A.7.2.
ECN kann jederzeit von einem Auftrag zurücktreten, wenn die Erfüllung der von ECN geschuldeten Leistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist oder wenn nicht vorhersehbare, durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Hindernisse auftreten, welche ECN nicht zu vertreten hat wie z.B. Programmänderungen und Maßnahmen oder Anordnungen von Gebäudeeigentümern, Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen. In diesem Fall sind Ansprüche des Vertragspartners ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht in Fällen, in denen ECN das Leistungshindernis schuldhaft herbeigeführt hat.
A.7.3.
Der Rücktritt des Vertragspartners von einem Auftrag ist ausgeschlossen, der die Ausstrahlung eines Werbefilms mit einer Dauer von mehr als 30 Sekunden Länge oder der das Formatsponsoring sowie Titelsponsoring zum Gegenstand hat.
A.7.4.
Sollte ECN ausnahmsweise Rücktrittsersuchen des Vertragspartners nach Ablauf der sechs Kalenderwochen vor Ausstrahlungstermin (Kampagnenstart) zustimmen, erfolgt dies nur gegen Berechnung einer von ECN nach billigem Ermessen festzusetzenden Stornovergütung. Ein Anspruch des Vertragspartners auf Stornierung ist auch bei Zahlung einer Stornovergütung ausgeschlossen.
A.8. Außerordentliche Kündigung
A.8.1.
Beide Parteien sind berechtigt, einen Auftrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund, welcher ECN zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
– der Vertragspartner insolvent wird, insbesondere wenn das gerichtliche Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wurde bzw. wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde;
– der Vertragspartner die Liquidation seines Unternehmens beschließt oder seine Geschäftstätigkeit tatsächlich einstellt;
– gegen eine und/oder beide Parteien infolge einer vertragsgegenständlichen Leistung eine Abmahnung erfolgte und/oder eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde;
– Maßnahmen oder Anordnungen von Gebäudeeigentümern, Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen der Erfüllung der von ECN geschuldeten Leistungen entgegen stehen;
– für die ECN der begründete, durch den Vertragspartner nicht widerlegbare Verdacht besteht, dass der Vertragspartner oder die von ihm zur Verfügung gestellten Angebote und/oder Kooperationsinhalte gegen rechtliche Bestimmungen, insbesondere des Strafgesetzbuches, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages oder die geltenden Werberichtlinien, verstößt bzw. verstoßen. Ein begründeter Verdacht besteht, sobald der ECN auf
Tatsachen gestützte Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen rechtliche Bestimmungen vorliegen, insbesondere ab der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Vertragspartner bzw. ab der Aufforderung des Vertragspartners zu einer Stellungnahme durch die zuständige Kontrollbehörde.
A.8.2.
Die bis zum Zugang einer Kündigung erbrachten Leistungen der ECN sind seitens des Vertragspartners entsprechend des Leistungsumfangs zu vergüten. Ferner ist die bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Vergütung nicht zurück zu gewähren.
A.9. Preise
A.9.1.
Die bei Abschluss des Auftrages für DooH-Buchungen zugrunde gelegten Preise basieren auf Planungsdaten der ECN. Insoweit verstehen sich die für die jeweiligen Preisgruppen genannten Zeitangaben als Planzeiten, die auch Verschiebungen nicht ausschließen. Die bei Abschluss des Auftrages zugrunde gelegten Preise basieren auf den Preislisten der ECN in ihrer bei Annahme des Auftrages gültigen Fassung. ECN behält sich deshalb das Recht vor, bei Änderungen der Plandaten die Preise auch für bereits vereinbarte Aufträge, d.h. den einzelnen Auftrag zur Ausstrahlung einer Werbesendung anzupassen. Die Preisänderung wird für vereinbarte und bestätigte Aufträge nach entsprechender Mitteilung wirksam. Im Fall einer Preiserhöhung hat der Vertragspartner das Recht, die Ausstrahlung der Werbesendung auch außerhalb der Fristen (unter zehn Werktage vor Ausstrahlung) gemäß B.2.3. umzubuchen.
A.9.2.
Unberührt von vorstehenden Bestimmungen bleibt das Recht von ECN, Sonderpreise infolge von aktuellen Angebotsänderungen auch kurzfristig einzuführen. Sollte der mit einem Vertragspartner vereinbarte Beginn des Leistungszeitraumes vor der Einführung eines solchen Sondertarifs sein, wird der Vertragspartner hiervon umgehend benachrichtigt. Der Vertragspartner hat ECN umgehend zu bestätigen, ob er an der Erbringung der vereinbarten Leistungen zum unveränderten Zeitpunkt festhalten und hierfür den Sondertarif zahlen will. Andernfalls wird die geschuldete Leistung von ECN zum nächstmöglichen Zeitpunkt innerhalb des gleichen Bereiches/Umfeldes ausgestrahlt, für das die Leistung ursprünglich gebucht war.
A.10. Rabatte
A.10.1.
Die in der jeweiligen Preisliste (jeweils gültiger Stand) oder in Angeboten aufgeführten Rabatte werden auf die Mediabruttovolumina (MB1) der Kunden der Agentur oder der Direktkunden der ECN für ausgelieferte Werbeformen innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Rabatte werden bei Rechnungsstellung entsprechend berücksichtigt.
A.10.2.
Sofern Vertragspartner eine Agentur ist, wird sie alle empfangenen Rabatte und Skonti den von ihr betreuten Kunden gegenüber offenlegen und gegebenenfalls an diese weiterreichen. Im Übrigen wird der Vertragspartner Dritten gegenüber über alle von der ECN erhaltenen Leistungen Stillschweigen bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der ECN.
A.11. Zahlungsbedingungen
A.11.1.
Die Rechnungsstellung durch ECN erfolgt vor Beginn des Leistungszeitraums. Die Zahlung erfolgt schuldbefreiend auf das in der Rechnung von ECN bezeichnete Konto. ECN behält sich vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Zahlungen sind jeweils ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung sofort fällig. Verzug tritt 30 (dreißig) Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein. Bei Zahlungseingang vor Beginn des gebuchten Leistungszeitraumes gewährt ECN 2 % (2 Prozent) Skonto. Das Skonto wird unter der Bedingung gewährt, dass alle vorausgegangenen Rechnungen bezahlt sind.
A.11.2.
Bankspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Schecks werden von ECN stets nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen des Vertragspartners gelten erst dann als erfolgt, wenn ECN über den Betrag verfügen kann.
A.11.3.
Für alle von einer Agentur in Auftrag gegebenen Werbeaufträge wird, bei Vorlage eines Agenturnachweises und bei Fakturierung direkt an die Agentur, ein Rabatt („AE“) in Höhe von 15 % (15 Prozent) auf das Rechnungsnetto gewährt, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Mehrwertsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto, soweit die Gewährung von AE und Skonto nicht ausgeschlossen ist. Bei Veränderungen eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird die AE neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Auszahlung.
A.11.4.
Bei Zahlungsverzug ist ECN berechtigt, eine weitere Leistungserbringung zu unterlassen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht auch in allen Fällen einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners, wenn Vertragspartner eine Agentur ist, zusätzlich auch bei einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden der Agentur. Der Zahlungsanspruch, auch für die etwa noch nicht erbrachten Leistungen, bleibt dessen ungeachtet bestehen. ECN ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Das Recht des Vertragspartners auf Nachweis eines geringeren Verzugschadens bleibt hiervon unberührt.
A.11.5.
Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ECN anerkannt sind. Außerdem ist er zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ECN anerkannt ist.
A.11.6.
Soweit eine variable Vergütung vereinbart ist, haben ECN oder von ihr Beauftragte in zumutbarem Umfang jederzeit innerhalb der üblichen Geschäftszeiten das Recht, Einsicht in die die Kooperation betreffenden Geschäftsbücher und -unterlagen einschließlich EDV-Unterlagen sowie Lagerbestände des Vertragspartners zu nehmen und zu Prüfungszwecken Kopien oder Ausdrucke zu verlangen. Zu den vom Vertragspartner vorzulegenden Unterlagen gehören auch solche, die nicht unter einen Auftrag fallende Waren oder Dienstleistungen des Vertragspartners betreffen. Die bei der Buchprüfung entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen, wenn sich eine Abweichung zu Lasten von ECN von mehr als 3 % (drei Prozent) ergibt. Auf Verlangen des Vertragspartners wird die Buchprüfung durch einen von ECN zu benennenden und zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen durchgeführt. Die durch eine derartige Buchprüfung entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen. Der Vertragspartner wird die genannten Geschäftsbücher- und unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 2 (zwei) Jahren nach Beendigung des Auftrags aufbewahren und zu vorgenannten Prüfzwecken zur Verfügung stellen.
A.12. Produktion und Material
A.12.1.
Für den Fall, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass die Produktion des jeweiligen Dienstes (z.B. Kommunikationsmaßnahme/Spot) von ECN bzw. von einem mit ECN konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder von einem von ECN beauftragten Dritten durchgeführt wird, bleibt die ECN bzw. ggf. das mit ECN konzernrechtlich verbundene Unternehmen geistige Eigentümerin des Dienstes.
A.12.2.
Der Vertragspartner stellt ECN geeignetes Footagematerial bzw. Bild- und Textmaterial für die Produktion und/oder Schaltung bzw. Ausstrahlung rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Kalenderwochen, bei dynamischen Kommunikationsmaßnahmen spätestens jedoch sechs Kalenderwochen vor der geplanten Schaltung bzw. Ausstrahlung, kostenfrei zur Verfügung. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Schaltung bzw. Ausstrahlung übernommen werden. Der Vertragspartner trägt die Gefahr bei der Übermittlung von Material. Das Material wird von ECN entsprechend vorheriger Absprache aufbereitet und gegebenenfalls animiert. Übernimmt ECN bzw. ein mit ECN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen oder ein von ECN beauftragter Dritter die Produktion eines Dienstes wird die dafür vereinbarte Vergütung gesondert in Rechnung gestellt bzw. getrennt in der Rechnung ausgewiesen. Die Vergütung ist gegen entsprechende Rechnungsstellung in voller Höhe ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Ziffer A.10. findet keine Anwendung. Im Rahmen einer Produktionsumsetzung wird das Arbeitsergebnis dem Vertragspartner zum Zwecke der Abnahme vorgelegt. Soweit auf Wunsch des Vertragspartners Änderungen am Arbeitsergebnis vorgenommen werden, ist eine Korrekturstufe in der Vergütung enthalten. Weitergehende Änderungen erfolgen gemäß separater Kalkulation auf Kosten des Vertragspartners, es sei denn, das Arbeitsergebnis ist mangelbehaftet.
A.12.3.
ECN behält sich vor, vom Vertragspartner zur Verfügung gestellte Dienste (z.B. Werbespots) bzw. Kooperationsinhalte (insb. Material) zurückzuweisen und/oder die Ausstrahlung vorzeitig abzubrechen, wenn ein sachlicher Grund hierfür gegeben ist. Eine Zurückweisung bzw. ein vorzeitiger Abbruch erfolgt stets, wenn der zur Verfügung gestellte Dienst gegen geltendes Recht, insbesondere auch gegen die jeweils geltenden Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, oder die guten Sitten verstößt. Klargestellt wird, dass ECN die zur Verfügung gestellten Dienste bzw. Kooperationsinhalte ausschließlich in Bezug auf offenkundige Rechtsverstöße überprüfen wird. ECN ist auch im Übrigen dazu berechtigt, Dienste bzw. Kooperationsinhalte wegen deren Herkunft, Inhalt, Form, technischer Qualität oder aus inhaltlichen Gründen (z.B. zu häufige Wiederholungen, nicht absendermarkenadäquat) zurückzuweisen. Die Zurückweisung sowie die Gründe hierfür sind dem Vertragspartner durch ECN unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist im Falle der Zurückweisung dazu verpflichtet, unverzüglich neue Dienste bzw. Inhalte zur Verfügung zu stellen, auf die die Zurückweisungsgründe nicht zutreffen. Sollten die neuen Dienste bzw. Inhalte verspätet oder gar nicht zur Verfügung gestellt werden, behält ECN dessen ungeachtet den Vergütungsanspruch, so als ob die Leistung vereinbarungsgemäß erfolgt wäre. Wird die Leistung trotz der zunächst erklärten Zurückweisung von ECN erbracht, bleibt es bei der ursprünglichen Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners.
A.12.4.
ECN kann dem Vertragspartner die für die vereinbarte Leistung geschuldete Vergütung in Rechnung stellen, wenn die Kommunikationsmaßnahme aus Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zur Veröffentlichung kommt oder die Schaltung bzw. Ausstrahlung vorzeitig abgebrochen wird, insbesondere weil ECN Unterlagen oder Material nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet, zur Verfügung gestellt wurden.
A.12.5.
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Material (insbes. Layoutvorschläge, -angaben etc.) endet mit dem jeweiligen Ende des Leistungszeitraumes. ECN sendet das Material an den Vertragspartner auf dessen Gefahr und Kosten zurück, wenn dieser dies innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Leistungszeitraumes schriftlich gegenüber ECN erklärt. Andernfalls ist ECN zur Vernichtung des Materials berechtigt. ECN ist zur Zurückbehaltung des Materials bis zur vollständigen Zahlung berechtigt. ECN haftet nur im Rahmen der Ziffer A.5. für während der Lagerung des Materials auftretenden Schäden oder Verlust des Materials.
A.13. Nutzungsrechte
A.13.1.
Der Vertragspartner garantiert, dass er an den von ihm übermittelten Diensten bzw. Inhalten (zum Beispiel Bild- und Textmaterial) sämtliche für die jeweils gebuchte Kommunikationsmaßnahme erforderlichen Nutzungsrechte innehat. Insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke der Auftragserfüllung auf ECN übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die erforderlichen Nutzungsrechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Ausstrahlung bzw. Schaltung bzw. öffentlichen Zugänglichmachung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Außenwerbung.
A.13.2.
Der Vertragspartner räumt ECN sämtliche für die vertragsgegenständliche Nutzung der übermittelten Inhalte erforderlichen Urheber-, sowie Leistungsschutzrechte und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Bearbeitung, Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Umfang, ein, insbesondere auch das Recht, vorgenannte Rechte an zur Schaltung bzw. Sendeabwicklung beauftragte Dritte zu übertragen. Der Vertragspartner stellt ECN von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erste Anforderung vollumfänglich frei, und zwar durch Zahlung von Geld, und ersetzt etwaige darüber hinausgehende Schäden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, ECN nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
A.13.3.
Sämtliche Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte an der von ECN und/oder von Dritten im Auftrag realisierten Kommunikationsmaßnahme (z.B. Layout etc.) verbleiben bei ECN und/oder dem Dritten. Die Nutzung solcher Kommunikationsmaßnahmen durch den Vertragspartner außerhalb der betreffenden Kooperation bedarf der vorherigen Zustimmung seitens ECN (Lizenz) ggf. gegen Zahlung einer im Einzelfall zu verhandelnden Lizenzvergütung.
A.14. Geheimhaltung
A.14.1.
Vorbehaltlich der Regelungen in A.14.3. verpflichten sich die Parteien, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertrags-partner im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages er-halten, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt insbesondere für Preislisten und Verträge. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Auftrages.
A.14.2.
Dritte im Sinne dieser Ziffer der AGB sind alle nicht mit ECN konzernrechtlich verbundenen Unternehmen.
A.14.3.
Sofern der Vertragspartner eine Agentur ist, sichert diese zu, die von ihr betreuten Kunden darüber in Kenntnis zu setzen, dass neben der Werbezeitenvermittlung an ihre Kunden weitere Leistungsbeziehungen zwischen ECN und der Agentur bestehen können und im Rahmen dieser Leistungsbeziehungen von ECN Rabatte und Skonti an die Agentur gewährt werden können. Sofern sie dazu verpflichtet ist, wird die Agentur alle empfangenen Honorare, Rabatte und Skonti den von ihnen betreuten Kunden gegenüber offenlegen und gegebenenfalls an diese weiterreichen.
Die Agentur trägt durch geeignete Vertraulichkeitsvereinbarungen dafür Sorge, dass die von ihr betreuten Kunden ihrerseits die im Zuge der Durchführung des Auftrags erhaltenen Informationen nicht an Dritte weitergeben.
Eine Offenlegung durch die Agentur gegenüber einem von den Kun-den der Agentur eingeschalteten Auditor zu Zwecken des Media-Audits sowie zu Benchmarking-Zwecken ist zulässig, soweit dieser sich schriftlich zur Geheimhaltung, zur Gewährleistung von Daten-schutz und Datensicherheit sowie zur Einhaltung der kartellrechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
Im Zuge eines Audits oder eines Benchmarkings dürfen die Agentur oder der Auditor keine Informationen offenlegen, die dem Empfänger Rückschlüsse auf die Konditionen einzelner Werbekunden erlauben würden. Wettbewerbern der ECN gegenüber dürfen die Informationen in keinem Fall offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden.
A.15. Schlussbestimmungen
A.15.1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeit aus diesem Vertragsverhältnis wird Frankfurt/Main vereinbart; ECN ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
A.15.2.
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch diejenige ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für den Fall von Vertragslücken.
A.15.3.
Änderungen und Ergänzungen zum Auftrag einschließlich Änderungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Die Erklärung der Kündigung oder des Rücktritts bedarf der Schriftform. Schriftform in diesem Sinne meint die Schriftform gem. § 126 Abs.1 und 2 BGB. Sie wird jedoch auch durch Fax gewahrt.
B. Besondere Bedingungen für DooH- Leistungen
B.1. Geltungsbereich
Diese Besonderen Bedingungen für DooH regeln, neben den allgemeinen Bedingungen in Teil A. dieser AGB, die Vertragsbeziehungen zwischen ECN und Vertragspartnern für die Ausstrahlung von DooH-Spots (nachfolgend „Spots“ genannt).
B.2. Einbuchung der Spots
B.2.1.
Bei ECN können Werbebuchungen (Spots) in jeder vom Vertragspartner gewünschten und technisch möglichen Länge ab 10 Sekunden gebucht werden. Der Preis für die Ausstrahlung berechnet sich jeweils nach Maßgabe der jeweiligen Einzelwerbespotlänge und Preisgruppe auf Sekundenbasis.
B.2.2.
Gebuchte Werbespots werden von ECN innerhalb der vereinbarten Preisgruppe platziert, vorbehaltlich Änderungen gem. Ziffer A.9. Ein Anspruch auf eine Platzierung des Werbespots in einem bestimmten Werbeblock und / oder auf eine bestimmte Position des Werbespots innerhalb eines Werbeblocks besteht nicht, sofern hierüber nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde. ECN ist bei Buchung eines bestimmten Werbeblocks bzw. Position im Werbeblock zur Erhebung eines Aufschlags berechtigt. ECN wird sich nach Kräften darum bemühen, die Ausstrahlung des Werbespots in einem vom Vertragspartner gegebenenfalls gewünschten Werbeblock zu ermöglichen, ohne hierfür Gewähr zu übernehmen.
B.2.3.
ECN und der Vertragspartner sind berechtigt, aufgrund des Auftrages vorgenommene Platzierungen von Spotschaltungen bis 6 (sechs) Kalenderwochen vor Ausstrahlung umzubuchen. Der Vertragspartner ist berechtigt, vereinbarte Werbeschaltungen umzubuchen (Änderung der gebuchten Preisgruppe, Spotlänge und Ausstrahlungszeitpunkt), wenn der Umbuchungswunsch spätestens 10 (zehn) Werktage (Montag bis Freitag) vor dem vereinbarten Ausstrahlungstermin der ECN schriftlich mitgeteilt wird, das vereinbarte Buchungsvolumen (Entgeltsumme nach Maßgabe der jeweiligen Preisliste) aufrechterhalten bleibt, sich die Ausstrahlung des umgebuchten Volumens gegenüber dem ursprünglich gebuchten Volumen nicht wesentlich verzögert und ECN hinsichtlich der gewünschten neuen Ausstrahlungstermine über hinreichend freie Kapazitäten verfügt.
B.2.4.
Darüber hinaus behält sich ECN im Einzelfall eine Veränderung der Ausstrahlungstermine des Spots unter Beibehaltung der vereinbarten Bruttomedialeistung und unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners vor (Schieberecht). Dies hat keinen Einfluss auf den Bestand des Auftrages und die vertraglichen Verpflichtungen der Parteien.
B.2.5.
ECN behält sich vor, Mehrfachbelegungen sowie aufeinander Bezug nehmende Spots innerhalb eines Werbeblocks oder mehrerer Werbeblöcke abzulehnen.
B.2.6.
Konkurrenzausschluss innerhalb eines Werbeblocks kann nicht gewährt werden, sofern hierüber nicht eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde. ECN ist bei Konkurrenzausschluss zur Erhebung eines Aufschlags berechtigt.
B.3. Rechtmäßigkeit der Werbespots
Der Vertragspartner ist für die Inhalte der Werbespots allein verantwortlich und verpflichtet, sorgfältig zu überprüfen, dass diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen und die jeweils geltenden gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten oder Gebäudeeigentümer verstoßen. Der Vertragspartner garantiert, dass die Werbespots nicht gegen sonstige presse-, werbe- und wettbewerbsrechtliche Vorschriften sowie Vorschriften zum Jugendschutz verstoßen sowie durch die Werbespots Rechte Dritter nicht verletzt werden. Der Vertragspartner wird ECN von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen Kosten, die in Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Verpflichtung entstehen, auf erste Anforderung vollumfänglich freistellen. ECN ist nicht verpflichtet, Werbespots vor Annahme des Auftrages anzusehen und zu prüfen; dies gilt insbesondere für etwaige Verweise innerhalb des Werbespots auf Website-Adressen, Telefonnummern des Vertragspartners und deren Inhalte. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Dritte, insbesondere Handelspartner, in den Spot aufzunehmen.
B.4. Sendematerial
B.4.1.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, ECN das für die Ausstrahlung notwendige Material sowie neue Werbespots/-motive bis spätestens 10 (zehn) Werktage vor dem vereinbarten Sendetermin zur Verfügung zu stellen. Die Qualität der Sendekopie in technischer und inhaltlicher Hinsicht liegt in der alleinigen Verantwortung des Vertragspartners.
ECN verpflichtet sich, die jeweiligen Motive umgehend an die mit der Sendeabwicklung beauftragten Mitarbeiter oder Dritte weiterzuleiten. ECN übernimmt jedoch keine Haftung für nicht von ihr zu vertretende Schäden, die infolge des Transports des Sendematerials auftreten.
B.4.2.
Die Pflicht zur Aufbewahrung der Unterlagen und der Sendekopien endet mit der letztmaligen Ausstrahlung des Werbespots. ECN hat die Berechtigung das Sendematerial nach 20 Werktagen seit der letzten Ausstrahlung zu löschen.
B.4.3.
ECN kann die für die vereinbarte Sendezeit geschuldete Vergütung dem Vertragspartner in Rechnung stellen, wenn die Werbesendung aus Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht zur Ausstrahlung kommt, insbesondere weil ECN Unterlagen oder Sendekopien nicht rechtzeitig, fehlerhaft oder falsch gekennzeichnet zur Verfügung gestellt wurden.
B.4.5.
Am Ende des Sendemonats verschickt ECN dem Vertragspartner die Sendebestätigungen elektronisch mit Angabe der tatsächlichen Ausstrahlungszeiten.
B.5. Sonstiges
Aufträge zur Ausstrahlung von Werbung über mehrere ECN-Netze verstehen sich als jeweils selbständige und in ihrem Bestand voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse hinsichtlich der Ausstrahlung auf jedem einzelnen Netzwerk, unabhängig von etwaiger gleichzeitiger Auftragserteilung und/oder gleichzeitiger Auftragsbestätigung.
Änderungen und Druckfehler vorbehalten.
Stand: 26.07.2021
Gültig für alle neuen Vertragsabschlüsse ab 01.01.2020, bei bestehendem Vertragsverhältnis mit Abschluss einer neuen Vereinbarung.